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§ 2084 BGB - Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Stand 22.07.2021
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§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.