§ 2084 BGB - Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.