§ 2090 BGB - Minderung der Bruchteile
§ 2090 Minderung der Bruchteile Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.