§ 21 Nicht wirtschaftlicher VereinEin Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Diskussion zu § 21 BGB
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14.03.2025 00:35
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