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§ 2112 BGB - Verfügungsrecht des Vorerben
Stand 22.07.2021
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§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.