Open user menu
§ 2119 BGB - Anlegung von Geld
Stand 31.12.2022
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 2119 Anlegung von Geld
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.