§ 213 BGB - Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Diskussion zu § 213 BGB
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26.07.2025 21:46