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§ 213 BGB - Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Stand 22.07.2021
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§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.