§ 2132 BGB - Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.