§ 215 BGB - Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
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§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der VerjährungDie Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Diskussion zu § 215 BGB
LX
26.07.2025 21:32
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