§ 2168a BGB - Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
§ 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken § 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.