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§ 2181 BGB - Fälligkeit bei Beliebigkeit
Stand 22.07.2021
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§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.