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§ 2212 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Stand 22.07.2021
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§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.