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§ 2223 BGB - Vermächtnisvollstrecker
Stand 22.07.2021
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§ 2223 Vermächtnisvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.