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§ 2225 BGB - Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Stand 22.07.2021
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§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.