§ 2227 BGB - Entlassung des Testamentsvollstreckers
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§ 2227 Entlassung des TestamentsvollstreckersDas Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.