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§ 2231 BGB - Ordentliche Testamente
Stand 22.07.2021
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Übersetzung
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§ 2231 Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.