§ 227 BGB - Notwehr
§ 227 Notwehr (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Diskussion zu § 227 BGB
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18.06.2025 01:00