Open user menu
§ 2285 BGB - Anfechtung durch Dritte
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 2285 Anfechtung durch Dritte
Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.