Open user menu
§ 2302 BGB - Unbeschränkbare Testierfreiheit
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.