§ 231 BGB - Irrtümliche Selbsthilfe
§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Diskussion zu § 231 BGB
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24.06.2025 13:04