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§ 2317 BGB - Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
Stand 22.07.2021
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§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.