Open user menu
§ 2342 BGB - Anfechtungsklage
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 2342 Anfechtungsklage
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.