§ 235 BGB - Umtauschrecht
§ 235 Umtauschrecht Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
Diskussion zu § 235 BGB
LX
24.06.2025 10:56