Open user menu
§ 2361 BGB - Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.