Open user menu
§ 2362 BGB - Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.