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§ 2363 BGB - Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Stand 22.07.2021
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§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.