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§ 2372 BGB - Dem Käufer zustehende Vorteile
Stand 22.07.2021
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§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.