§ 238 BGB - Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
Diskussion zu § 238 BGB
LX
24.07.2025 18:50