§ 240 BGB - Ergänzungspflicht
§ 240 Ergänzungspflicht Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Diskussion zu § 240 BGB
LX
06.10.2025 23:35