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§ 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben
Stand 22.07.2021
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§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.