§ 243 BGB - Gattungsschuld
§ 243 Gattungsschuld (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
Diskussion zu § 243 BGB
LX
13.07.2025 13:11