§ 245 BGB - Geldsortenschuld
§ 245 Geldsortenschuld Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
Diskussion zu § 245 BGB
LX
14.07.2025 03:37