§ 246 BGB - Gesetzlicher Zinssatz
§ 246 Gesetzlicher Zinssatz Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Diskussion zu § 246 BGB
LX
13.07.2025 12:25