§ 262 BGB - Wahlschuld; Wahlrecht
§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
Diskussion zu § 262 BGB
LX
23.07.2025 04:03