Open user menu
§ 263 BGB - Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.