§ 278 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
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§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für DritteDer Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.