§ 298 Zug-um-Zug-LeistungenIst der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
Diskussion zu § 298 BGB
LX
20.07.2025 18:33
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