§ 304 Ersatz von MehraufwendungenDer Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
Diskussion zu § 304 BGB
LX
21.08.2025 14:31
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