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§ 311c BGB - Erstreckung auf Zubehör
Stand 22.07.2021
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§ 311c Erstreckung auf Zubehör
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.