§ 316 BGB - Bestimmung der Gegenleistung
§ 316 Bestimmung der Gegenleistung Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
Diskussion zu § 316 BGB
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13.07.2025 02:19