§ 333 BGB - Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
Diskussion zu § 333 BGB
LX
24.06.2025 15:20