Open user menu
§ 334 BGB - Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.