§ 34 BGB - Ausschluss vom Stimmrecht
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Diskussion zu § 34 BGB
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14.07.2025 19:24