Open user menu
§ 345 BGB - Beweislast
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 345 Beweislast
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.