§ 350 BGB - Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
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§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach FristsetzungIst für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
Diskussion zu § 350 BGB
LX
24.07.2025 18:20
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