§ 352 Aufrechnung nach NichterfüllungDer Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
Diskussion zu § 352 BGB
LX
25.07.2025 00:55
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