§ 36 BGB - Berufung der Mitgliederversammlung
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Diskussion zu § 36 BGB
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14.08.2025 03:22