§ 365 BGB - Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
§ 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.