§ 370 BGB - Leistung an den Überbringer der Quittung
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§ 370 Leistung an den Überbringer der QuittungDer Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.