§ 370 BGB - Leistung an den Überbringer der Quittung
§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.