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§ 375 BGB - Rückwirkung bei Postübersendung
Stand 22.07.2021
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§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.