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§ 388 BGB - Erklärung der Aufrechnung
Stand 22.07.2021
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§ 388 Erklärung der Aufrechnung
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.